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12.03.2010 14:32    Comments: 0    Categories: Handwerk      Tags: handwerker  haus  geld  arbeiten  

Wer im vergangenen Jahr die Handwerker im Haus hatte, kann sich jede Menge Geld zurück holen. Der Fiskus hat die Absetzbarkeit von Kosten für haushaltsnahe Arbeiten deutlich verbessert.

Die neue steuerliche Förderung von Kosten für Handwerksleistungen fallen am deutlichsten ins Auge: Sie wurden auf 1200 Euro verdoppelt. Allerdings können dabei stets nur 20 Prozent der Rechnungen geltend gemacht werden, so dass man die Meister und Gesellen für eine Gesamtsumme von 6000 Euro beauftragt haben muss, wenn man den maximalen Steuervorteil herausholen möchte.

20 Prozent der Kosten können auch geltend machen, wer eine Haushaltshilfe auf Mini-Job-Basis beschäftigt. Maximal werden dabei aber nur 510 Euro pro Jahr anerkannt. 4000 Euro beträgt hingegen die Höchstsumme, die der Fiskus für sogenannte allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Pflege- und Betreuungsleistungen anerkennt. Auch hierbei gilt: von den einzelnen Rechnungen sind stets nur ein Fünftel – sprich wieder 20 Prozent – ins Kalkül einzubeziehen.

Da mit dem Gesetz die Wirtschaft durch die private Nachfrage angekurbelt werden soll, gelten die Steuervorteile gleichzeitig. In Summe ergibt sich so ein maximaler Steuerabzugsbetrag von 5710 Euro. Wer freilich diese Kosten absetzen möchte, muss insgesamt Arbeiten und Dienstleistungen für 28550 Euro in Anspruch genommen haben.

Materialkosten zählen nicht

Unklarheit gab es seit Inkrafttreten des Gesetzes immer wieder darüber, welche Arbeiten nun eigentlich haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sind – und inwiefern sie steuerlich begünstigt werden. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, hat jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) einen ganzen Katalog veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 15.2.2010, IV C 4- S 2296-b/07/0003). Auf neun Seiten listen die Beamten darin rund 100 Tätigkeiten auf und beantworten die Frage: Steuerbegünstigt – ja, oder nein?

Als Faustregel lässt sich sagen: Arbeiten, die innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden, sind größtenteils steuerbegünstigt. So lassen sich bei einer Abflussrohreinigung die Steuern mit den Kosten mindern, die für die Rohre auf dem eigenen Grund und Boden entstanden sind. Die Meter außerhalb des Grundstücks bleiben unberücksichtigt.

Zudem gilt in der Regel: Steuersenkend wirken sich nur die Lohnkosten, nicht aber die Materialkosten aus. Wer zum Beispiel einen Carport bauen oder eine Terasse überdachen lassen möchte, kann die Arbeitskosten absetzen, das Holz jedoch nicht. Außerdem sehen es die Finanzbeamten eng, wenn der Platz für den Carport nicht schon vor dem Bau als Pkw-Stellplatz genutzt wurde. Ein dann nötiger Neubau wird steuerlich nicht gefördert.


Kosten auch im Wohnstift absetzbar

Zweifel ausgeräumt haben die Finanzbeamten hinsichtlich der Frage, ob haushaltsnahe Dienstleistungen auch von Menschen, die in Pflegeheimen oder Wohnstiften leben, geltend gemacht werden können. Die Antwort lautet: Ja! Damit schließt sich die Verwaltung nun der Auffassung des Bundesfinanzhofs im vergangenen Jahr an (29.1.2009 – VI R 28/08).

Steuerbegünstigt sind dabei Dienstleistungen, die innerhalb des eigenen Haushalts in einer Heim- oder Wohnstifteinrichtung erbracht werden - zum Beispiel die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners. Auch Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände in einem Heim können steuerbegünstigt sein. Die Beamten nennen etwa individuell abgerechnete Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten und den Service des Haus- und Etagenpersonals. Die steuerliche Förderung scheidet jedoch aus, wenn die Arbeiten ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen des Heimes entfallen.


Ärger in Detailfragen vorprogrammiert

Trotz der umfangreichen Erläuterungen und Aufschlüsselungen in dem Schreiben sehen Steuerexperten auch künftig Konfliktpotential zwischen Steuerzahlern und Fiskus. Grund: „Teilweise erscheinen mir die Einordnungen in steuerbegünstigt und nichtsteuerbegünstigt als in sich nicht konsistent“, sagt Frank Hechtner, Steuerfachmann an der Freien Universität Berlin. Während zum Beispiel der Neubau einer Garage nicht begünstigt werde, sei dies bei der Installation einer Fußbodenheizung möglich. Kontrollkosten des TÜVs für einen Aufzug ließen den Fiskus kalt, während er die Wartungskosten für den Aufzug als steuermindernd akzeptiere. „Ich bin sicher, dass in es daher in Detailfragen noch jede Menge Streit zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung geben wird“, prognostiziert Hechtner. Wohl auch, weil vor allem eines auffallt: Der Großteil der katalogisierten Leistungen wird von den Finanzbeamten als Handwerkerleistungen eingestuft. Zur Erinnerung: hier gilt die höchstmögliche Anerkennung bei 1200 Euro pro Jahr. „Eine Dachrinnenreinigung kann auch im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung erfolgen, so wie es die Verwaltung bei Gärtnertätigkeiten auch erlaubt“, gibt Hechtner zu bedenken – und für Dienstleistungen gelte schließlich die maximale Anerkennung von 4000 Euro.

Quelle: www.boerse-online.de

 
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